Satzung
Kulturverein Blankenfelde e.V.
_______________________________________
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Kulturverein Blankenfelde" mit dem Zusatz e.V. nach
Eintragung.
(2) Sitz des Vereins ist Blankenfelde, Landkreis Teltow Fläming
(3) Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Ziel des Vereins ist die Unterstützung förderwürdiger kultureller Initiativen und
Aktivitäten von Personen und Gruppen, die sich auf der Grundlage der Verfassung
unseres Landes humanistischer Kultur und Kunst verpflichtet fühlen.
(2) Der Kulturverein plant und organisiert vielfältige kulturelle Veranstaltungen in der
Region Blankenfelde, wobei er mit anderen Vereinen, Gruppen und Einrichtungen
kooperiert.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Mitglieder können Personen werden, die bereit sind, im Sinne der Satzung
mitzuarbeiten. Ein Antrag zur Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten.
(2) Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht.
(3) Die dem Verein erwachsenen finanziellen Belastungen sind durch Beiträge
aufzubringen. Sie sind zu Beginn eines Kalenderjahres, bis spätestens 31. 03.,
zu entrichten. Andere Zahlungsverfahren können in Ausnahmefällen vereinbart
werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie erhalten für alle vom Verein durchgeführten
Veranstaltungen einen Rabatt in Höhe von 25 % der Eintrittskosten.
(5) Freiwillig gezahlte Gelder im Sinne von Fördermitteln für Veranstaltungen
oder Aktivitäten entsprechend § 2 gehen in das Vereinsvermögen ein und
werden satzungsgemäß verwendet.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Die Mitgliedschaft erlischt auch bei Beitragsrückständen über ein Jahr.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch öffentlichen Aushang.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) die Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren
b) die Entlastung des Vorstandes, welche für jedes Rechnungsjahr zu erfolgen hat
c) die Festsetzung der Beitragshöhe
d) die Beratung und Bestätigung der Jahresplanung des Vereins
e) Satzungsänderungen
f) Entscheidungen über Ausschlüsse von Mitgliedern
g) die Auflösung des Vereins
Bei der Beschlussfassung zu a) bis d) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§§ 9 und 10).
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung berufen.
Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheitsentscheid.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB mit Einzelbefugnis. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter
jedoch nur davon Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Für die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag
geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB Anwendung.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgen Nachwahlen in den
Vorstand durch die Mitgliederversammlung.
(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Bei Tätigkeiten mit besonders
großem Umfang kann die Mitgliederversammlung über eine angemessene
Aufwandsentschädigung befinden.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein.
(2) Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
Die Beschlüsse sind durch den Vorstand zu protokollieren.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Ein Beschluss zur Satzungsänderung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln
der erschienenen Mitglieder.
(2) Ein Beschluss zur Änderung des Ziels und des Zwecks des Vereins erfordert
die Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder
muss schriftlich vorliegen.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Gemeinde Blankenfelde, die es unmittelbar und
ausschließlich für kulturelle Zwecke in der Gemeinde zu verwenden hat.
§ 11
Unterschriften von Mitgliedern, die damit die Beschlussfassung zur Satzungs-
änderung durch die Mitgliederversammlung am 20. 09. 2019 bestätigen:
gez. Sohr
gez. Bicher
gez. Burdach
gez. Hein
gez. Pappschik