Satzung
vom
Kulturverein Blankenfelde e.V.
§1
Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen "Kulturverein Blankenfelde" mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung.
2. Sitz des Vereins ist Blankenfelde, Landkreis Teltow-Fläming.
3. Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziel und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Ziel des Vereins ist die Unterstützung förderwürdiger kultureller Initiativen und Aktivitäten von Personen und Gruppen, die sich auf der Grundlage der Verfassung unseres Landes humanistischer Kultur und Kunst verpflichtet fühlen.
2. Der Kulturverein plant und organisiert vielfältige kulturelle Veranstaltungen in der Region Blankenfelde, wobei er mit anderen Vereinen, Gruppen und Einrichtungen kooperiert.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglieder können Personen werden, die bereit sind, im Sinne der Satzung mitzuarbeiten. Ein Antrag zur Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten.
2. Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht.
3. Die dem Verein erwachsenen finanziellen Belastungen sind durch Beiträge aufzubringen. Sie sind zu Beginn eines Kalenderjahres, bis spätestens 31. 03. zu entrichten. Andere Zahlungsverfahren können in Ausnahmefällen vereinbart werden.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten für alle vom Verein durchgeführten Veranstaltungen einen Rabatt in Höhe von 25 % der Eintrittskosten.
5. Freiwillig gezahlte Gelder im Sinne von Fördermitteln für Veranstaltungen oder Aktivitäten entsprechend § 2 gehen in das Vereinsvermögen ein und werden satzungsgemäß verwendet.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft erlischt auch bei Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch öffentlichen Aushang.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) die Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren
b) die Entlastung des Vorstandes, welche für jedes Rechnungsjahr zu erfolgen hat
c) die Festsetzung der Beitragshöhe
d) die Beratung und Bestätigung der Jahresplanung des Vereins
e) Satzungsänderungen
f) Entscheidungen über Ausschlüsse von Mitgliedern
g) die Auflösung des Vereins
Bei der Beschlussfassung zu a) bis d) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§§ 9 und 10).
§ 7
Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus maximal 7 Personen.
Der geschäftsführende und im Vereinsregister eingetragene Vorstand nach § 26 und §64 BGB besteht aus:
· Vorsitzenden/r,
· Stellv. Vorsitzenden/r
· Kassenwart/in.
Wählbar als Vorstandsmitglied ist, wer mindestens ein volles Jahr dem Verein angehört.
Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Vorhaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen einrichten.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung berufen. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheitsentscheid.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit Einzelbefugnis. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter jedoch nur davon Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
4. Für die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB Anwendung.
5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die darauffolgende Mitgliederversammlung in den Vorstand zu benennen.
6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Bei Tätigkeiten mit besonders großem Umfang kann die Mitgliederversammlung über eine angemessene Aufwandsentschädigung befinden.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein.
2. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Die Beschlüsse sind durch den Vorstand zu protokollieren.
§ 9
Satzungsänderungen
1. Ein Beschluss zur Satzungsänderung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
2. Ein Beschluss zur Änderung des Ziels und des Zwecks des Vereins erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich vorliegen.
§ 10
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Blankenfelde, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke in der Gemeinde zu verwenden hat.
§ 11
Unterschriften von Mitgliedern, die damit die Beschlussfassung zur Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung am 6. Oktober 2023 bestätigen
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